Widersprüche – Entscheidungen von Kostenträgern einfach hinnehmen?
… Anmerkungen und Hinweise zu Widersprüchen
Widersprüche – Muss ich Entscheidungen von Kostenträgern einfach hinnehmen? Familien mit von Behinderung betroffen oder bedrohten Kindern oder Kindern mit chronischen Erkrankungen sind oftmals auf unterschiedlichste Unterstützung angewiesen. Das können Medikamente, heilpädagogische Förderung, Hilfsmittel, Rehabilitationsleitungen, Schulbegleitung und vieles mehr sein. Dazu müssen in der Regel Anträge bei unterschiedlichen Kostenträgern wie Kranken- und Pflegeversicherung, Eingliederungshilfe, Jugend- oder auch das Arbeitsamt gestellt werden.
Was ist aber, wenn die entscheidenden Behörden eine Kostenübernahme ablehnen? Muss ich diese Entscheidung dann einfach akzeptieren? Die Antwort lautet eindeutig „Nein“. Die Entscheidung muss Ihnen schriftlich in Form eines sogenannten „rechtsmittelfähigen Bescheides“ zugehen. Am Ende des Bescheids ist in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung angefügt aus der entnommen werden kann, in welcher Form Sie sich gegen die Entscheidung wehren können.
Bei nahezu allen Entscheidungen haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Bei Entscheidungen des Jugendamtes bleibt hingegen nur die Möglichkeit direkt eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Wie eine solche Klage aussehen könnte, ist auf den Internetseiten der Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Siehe zum Beispiel hier: Bundesportal | Klage beim Verwaltungsgericht einreichen
Einen Widerspruch oder auch eine Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung bei der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Behörde oder Gericht einlegen. Ein Verwaltungsakt gilt in der Regel drei Tage nach Poststempel als bekanntgegeben. Welche Inhalte ein Widerspruch haben sollte können Sie hier erfahren: Widerspruch einlegen | Familienratgeber. Je konkreter Sie Ihre Anliegen beschreiben und begründen, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Erfolg haben werden.
Unterstützung bieten dabei zum Beispiel Sozialverbände oder Beratungsstellen. Wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen möchten, sich aber einen Anwalt nicht leisten können, kann Ihnen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kostenlose Rechtsberatung gewährt werden. Wie das funktioniert erfahren Sie hier: Beratungshilfe: So funktioniert’s | Justiz-Services
Bei nahezu allen Entscheidungen haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Bei Entscheidungen des Jugendamtes bleibt hingegen nur die Möglichkeit direkt eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Wie eine solche Klage aussehen könnte, ist auf den Internetseiten der Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Siehe zum Beispiel hier: Bundesportal | Klage beim Verwaltungsgericht einreichen
Einen Widerspruch oder auch eine Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Entscheidung bei der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Behörde oder Gericht einlegen. Ein Verwaltungsakt gilt in der Regel drei Tage nach Poststempel als bekanntgegeben. Welche Inhalte ein Widerspruch haben sollte können Sie hier erfahren: Widerspruch einlegen | Familienratgeber. Je konkreter Sie Ihre Anliegen beschreiben und begründen, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Erfolg haben werden.
Unterstützung bieten dabei zum Beispiel Sozialverbände oder Beratungsstellen. Wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen möchten, sich aber einen Anwalt nicht leisten können, kann Ihnen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kostenlose Rechtsberatung gewährt werden. Wie das funktioniert erfahren Sie hier: Beratungshilfe: So funktioniert’s | Justiz-Services